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Selbstanzeige wegen Krypto in Österreich: was § 29 FinStrG verlangt

, 9 Min. Lesezeit

Kurz gesagt

Eine Selbstanzeige nach § 29 FinStrG macht straffrei, wenn drei Dinge zusammenkommen: Du legst die Verfehlung beim Finanzamt dar, legst alle Zahlen ohne Verzug offen und zahlst die Steuer binnen eines Monats. Sie wirkt nicht mehr, wenn schon gegen dich ermittelt wird oder die Tat entdeckt ist, und nur einmal je Steuerjahr. Ab 2027 melden Krypto-Anbieter die Umsätze von 2026 ans Finanzamt — die Zeit davor ist die ruhige.

Du hast 2023 bei Kraken verkauft, 2024 bei Binance getauscht und in der Erklärung stand davon nichts. Nicht aus Absicht, eher aus „das zieht doch sicher jemand ab". Jetzt liest du von DAC8 und fragst dich, ob das noch zu reparieren ist.

Meistens ja. Das österreichische Finanzstrafrecht kennt dafür die Selbstanzeige — mit Bedingungen, die man genau einhalten muss, weil es keinen zweiten Versuch gibt. Hier steht, was das Gesetz verlangt, Stand 25. Oktober 2026. Das ist eine Einordnung, keine Rechts- oder Steuerberatung; bei größeren Beträgen gehört die Selbstanzeige in die Hand einer Steuerberaterin.

Warum die Frage gerade jetzt kommt#

Seit 1. Jänner 2026 gilt das Krypto-Meldepflichtgesetz (BGBl. I Nr. 96/2025), die österreichische Umsetzung von DAC8. Krypto-Anbieter erfassen seitdem für jeden Kunden die Käufe, Verkäufe, Tausche und Übertragungen je Kryptowert. Wer in Österreich meldet, schickt das bis 31. Juli des Folgejahres ans Finanzamt — für 2026 also bis 31. Juli 2027; Anbieter aus anderen EU-Staaten melden an ihre Behörde, und die Daten werden zwischen den Staaten ausgetauscht. Das Finanzministerium schreibt: „Der erstmalige automatische Informationsaustausch erfolgt 2027 betreffend dem Kalenderjahr 2026."

Gemeldet werden Bruttobeträge, keine Gewinne, und nur ab 2026. Was in den Jahren davor passiert ist, steht in keiner Meldung. Aber wer 2026 bei Kraken verkauft, hat meistens auch 2024 dort gekauft — und das Finanzamt kann fragen. Was DAC8 genau umfasst, steht in DAC8: was Krypto-Börsen seit 2026 melden.

Dass das Thema nicht nur hier ankommt, zeigt eine Zahl aus einer Pressemeldung des Finanzministeriums vom 8. Juni 2026: 9.924 Selbstanzeigen im Jahr 2025, gegen 6.039 im Jahr 2021 — über alle Steuerarten, nicht nur Krypto.

Selbstanzeige oder Berichtigung: der Unterschied#

Nicht jede vergessene Zeile ist ein Finanzvergehen. Strafbar ist die Abgabenverkürzung nur vorsätzlich (§ 33 FinStrG) oder grob fahrlässig (§ 34 FinStrG).

LageWas das Gesetz verlangtWo es steht
Du bemerkst einen Fehler, ohne dass dir etwas vorzuwerfen istAnzeige an das Finanzamt, „unverzüglich"§ 139 BAO
Du hast es gewusst oder grob fahrlässig übersehenSelbstanzeige, sonst droht ein Finanzstrafverfahren§ 29 FinStrG

Die Pflicht zur Berichtigung gilt in beiden Fällen. § 139 BAO verpflichtet jeden, der „nachträglich" erkennt, dass eine Erklärung unvollständig war, das „unverzüglich" anzuzeigen — solange die Verjährungsfrist läuft. Der Unterschied liegt nur darin, ob zusätzlich eine Strafe im Raum steht.

Wo die Grenze zur groben Fahrlässigkeit liegt, entscheidet der Einzelfall, nicht ein Ratgeber. Weil eine Berichtigung, die sich später als nötige Selbstanzeige herausstellt, die Straffreiheit verfehlen kann, formulieren viele Berater die Berichtigung vorsorglich als Selbstanzeige. Das ist eine verbreitete Praxis, keine Gesetzesregel.

Die drei Bedingungen der Selbstanzeige#

§ 29 FinStrG macht straffrei, wer „seine Verfehlung darlegt". Damit das wirkt, müssen drei Dinge zusammenkommen:

BedingungWas das heißtGesetz
Darlegensagen, was falsch war, beim Finanzamt oder beim Amt für Betrugsbekämpfung§ 29 Abs. 1
Offenlegen„ohne Verzug" alle Umstände nennen, die für die Berechnung der Steuer „bedeutsam" sind§ 29 Abs. 2
Zahlendie Steuer „binnen einer Frist von einem Monat" tatsächlich entrichten§ 29 Abs. 2

Die Monatsfrist beginnt bei der Einkommensteuer mit dem Bescheid, nicht mit der Selbstanzeige — weil die Einkommensteuer vom Finanzamt festgesetzt wird. Das Finanzministerium schreibt auf seiner Seite „Schlechtes Gewissen — Was kann ich tun?" (Stand 1. Jänner 2026) von der Zahlung „innerhalb der Monatsfrist". Mit Ratenzahlung lässt sich die Frist auf höchstens zwei Jahre strecken (§ 29 Abs. 2 in Verbindung mit § 212 BAO).

Die Offenlegung muss vollständig sein. Straffrei wirst du nur „insoweit", als du offenlegst. Eine Selbstanzeige für 2023, die die Verkäufe bei der zweiten Börse auslässt, wirkt für diese Verkäufe nicht. Das Finanzministerium rät deshalb: „Lassen Sie in Ihrem eigenen Interesse nichts im Verborgenen!"

Wo nicht: nicht beim Ministerium, nicht beim Gericht, nicht bei der Staatsanwaltschaft. Das BMF schreibt es mit Ausrufezeichen. Adressat ist das Finanzamt Österreich oder das Amt für Betrugsbekämpfung.

Wann die Selbstanzeige nicht mehr wirkt#

§ 29 Abs. 3 FinStrG nennt vier Sperren. Liegt eine davon vor, bleibt die Strafbarkeit — auch wenn du nachzahlst.

SperreIm GesetzWas das praktisch heißt
a) Verfolgungshandlunggegen dich ist bereits eine Amtshandlung „gesetzt"auch dann, wenn du davon nichts weißt (§ 14 Abs. 3); das BMF nennt als Beispiele Vorladung, Hausdurchsuchung, Beschlagnahme
b) Entdeckungdie Tat ist „ganz oder zum Teil entdeckt" und du weißt daslaut BMF, wenn die Behörde Feststellungen hat, aus denen die Verkürzung „wahrscheinlich ist"
c) Prüfungbei Vorsatz: die Selbstanzeige kommt nicht schon „bei Beginn der Amtshandlung"laut BMF beginnt eine Außenprüfung mit der Aufforderung, Unterlagen vorzulegen
d) Wiederholungfür denselben Abgabenanspruch gab es schon eine Selbstanzeigeeine Chance je Steuerjahr — wer bei der ersten etwas vergisst, kann nicht nachbessern

Ein Ergänzungsersuchen des Finanzamts zu deinen Kryptowährungen ist der Fall, über den in Foren am meisten gestritten wird: Ist das schon eine Verfolgungshandlung oder eine Entdeckung? Das Gesetz sagt es nicht ausdrücklich, und es hängt am Wortlaut des Schreibens. Wer so einen Brief bekommt, geht damit zur Beratung, bevor er antwortet.

Wenn eine Prüfung angekündigt ist#

Auch nach Anmeldung einer Prüfung ist eine Selbstanzeige noch möglich — aber sie kostet einen Zuschlag. § 29 Abs. 6 FinStrG verlangt dann zusätzlich eine Abgabenerhöhung, gestaffelt nach der Summe der Mehrbeträge:

Mehrbetrag aus der SelbstanzeigeAbgabenerhöhung
bis 33.000 €5 %
über 33.000 €15 %
über 100.000 €20 %
über 250.000 €30 %

Ein Beispiel mit runden Zahlen: 8.000 Euro Gewinn aus Verkäufen bei einer ausländischen Börse, nie erklärt. Die Steuer beträgt 27,5 Prozent, also 2.200 Euro. Kommt die Selbstanzeige anlässlich einer angemeldeten Prüfung, sind zusätzlich 5 Prozent davon fällig — 110 Euro. Ohne Prüfung fällt der Zuschlag nicht an.

Welche Jahre noch offen sind#

Die Steuer verjährt in Österreich nach fünf Jahren, hinterzogene Steuer nach zehn (§ 207 Abs. 2 BAO). Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist — bei der Einkommensteuer ist das das Ende des Steuerjahres selbst. Jede nach außen erkennbare Amtshandlung verlängert sie um ein Jahr (§ 209 Abs. 1 BAO), spätestens nach zehn Jahren ist Schluss (§ 209 Abs. 3).

Grundsätzlich heißt das am 25. Oktober 2026, ohne Amtshandlungen und ohne Hinterziehung:

SteuerjahrRegel für KryptoVerjährt grundsätzlich mit Ende
2021Altregime2026
2022ab 1. März § 27b EStG, 27,5 %2027
2023§ 27b, kein Abzug durch Anbieter2028
2024§ 27b, inländische Anbieter ziehen ab2029
2025wie 20242030

Das Regime hat 2022 gewechselt. Seit 1. März 2022 gilt § 27b EStG für Kryptowährungen, die nach dem 28. Februar 2021 angeschafft wurden (§ 124b Z 384 EStG). Für Verkäufe davor gilt laut Finanzministerium „weiterhin die Besteuerung wie vor der ökosozialen Steuerreform" — nach verbreiteter Auffassung als Spekulationsgeschäft innerhalb eines Jahres nach § 31 EStG, zum normalen Tarif. Wie sich Alt- und Neuvermögen abgrenzen, rechnet der Haltefrist-Rechner.

Seit 2024 ist die Lücke kleiner. Inländische Anbieter wie Bitpanda ziehen die 27,5 Prozent seither selbst ab. Offen bleibt alles, was bei ausländischen Börsen wie Kraken, Binance oder Bitvavo lief, plus die Jahre 2022 und 2023 überall. Wer wo abzieht, steht in Steuereinfache Krypto-Börse in Österreich.

Was eine Selbstanzeige kostet, auch wenn sie wirkt#

Die Selbstanzeige erspart die Strafe, nicht die Steuer. Dazu kommen:

PostenHöheGesetz
Die Steuer selbst27,5 % auf den Gewinn ab März 2022§ 27a Abs. 1 Z 2 EStG
Anspruchszinsen2 % über dem Basiszinssatz, ab 1. Oktober des Folgejahres, höchstens 48 Monate§ 205 BAO
Säumniszuschlag2 % des nicht rechtzeitig gezahlten Betrags, wenn du nach Bescheid nicht zahlst§ 217 BAO
Abgabenerhöhungnur bei Selbstanzeige anlässlich einer Prüfung, 5 bis 30 %§ 29 Abs. 6 FinStrG

Zum Vergleich, was ohne Selbstanzeige droht: bei Vorsatz eine Geldstrafe bis zum Zweifachen der verkürzten Steuer (§ 33 Abs. 5 FinStrG), bei grober Fahrlässigkeit bis zum Einfachen (§ 34 Abs. 3). Über 150.000 Euro verkürzter Steuer bei Vorsatz ist das Gericht zuständig (§ 53 Abs. 1).

So sieht sie praktisch aus#

Ein eigenes Formular für die Selbstanzeige hat das Finanzministerium nicht. Seine Empfehlung: gleich „eine vollständig ausgefüllte (berichtigte) Abgabenerklärung samt Beilagen" mitgeben, aus der sich die nachzuzahlende Steuer nachvollziehen lässt. Die Beispielformulierung des BMF lautet: „Ich erkläre, Einkünfte aus … nicht in meine Steuererklärungen der Jahre 2020 und 2021 aufgenommen zu haben."

Für Krypto heißt das, der Reihe nach:

  1. Alle Konten sammeln. Jede Börse, jede Wallet, für jedes offene Jahr. Exporte gibt es bei den meisten Börsen als CSV — auch bei geschlossenen Konten, solange du sie noch anfragen kannst.
  2. Gewinne je Jahr rechnen. Ab März 2022 mit dem gleitenden Durchschnittspreis je Wallet, Tausch Krypto gegen Krypto bleibt steuerneutral. Wer viele Transaktionen hat, braucht dafür ein Werkzeug — wann sich welches lohnt.
  3. Beilage E1kv für jedes Jahr. Welche Kennzahl wohin gehört, steht in Bitcoin in der Steuererklärung.
  4. Selbstanzeige und berichtigte Erklärungen zusammen einreichen, beim Finanzamt Österreich, schriftlich.
  5. Nach dem Bescheid binnen eines Monats zahlen — oder rechtzeitig Raten beantragen.

Verluste gehören dazu: Auch ein Verlustjahr wird in der berichtigten Erklärung angegeben, und Verluste aus demselben Jahr mindern den Gewinn. Wie, steht in Krypto-Verluste in der Steuererklärung.

Wann du das nicht allein machst#

Eine Selbstanzeige ist eine Erklärung gegenüber einer Strafbehörde, und sie gilt einmal. Die Schwelle zur Beratung ist deshalb niedriger als bei einer normalen Erklärung: mehrere Börsen über mehrere Jahre, DeFi oder Lending, Altvermögen gemischt mit Neuvermögen, ein Brief vom Finanzamt, der schon da ist. Wann es sich generell lohnt, steht in Wann brauche ich einen Steuerberater für Krypto?.

Wer nur ein, zwei Verkäufe bei einer Börse nachzutragen hat, kommt mit einer berichtigten E1kv und einer klaren Darlegung meist ohne Kanzlei aus. Aber das entscheidest du, nachdem du die Zahlen hast, nicht vorher.

Stand 25.10.2026. Gesetzestexte laut RIS in der Fassung vom 25.10.2026: Finanzstrafgesetz §§ 14, 29, 33, 34, 53; Bundesabgabenordnung §§ 139, 205, 207, 209, 212, 217; EStG §§ 27a, 27b, 124b Z 384; Krypto-Meldepflichtgesetz BGBl. I Nr. 96/2025, §§ 18, 19, 46. Finanzministerium: Seite „Schlechtes Gewissen — Was kann ich tun?" (Stand 01.01.2026), Seite zur steuerlichen Behandlung von Kryptowährungen (Stand 01.01.2026), Fachinformation „Umsetzungsfragen DAC8 Implementierung" (14.08.2025), Pressemeldung zu Selbstanzeigen vom 08.06.2026. Behandlung von Krypto vor März 2022 als Spekulationsgeschäft nach verbreiteter Auffassung, nicht im Wortlaut geprüft. Keine Rechtsberatung, keine Steuerberatung.

Keine Anlageberatung. Dieser Text erklärt, wie etwas funktioniert — er sagt nicht, was du kaufen sollst. Alle Angaben ohne Gewähr.

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