Krypto-Verluste in der Steuererklärung
Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23 EStG lassen sich nur mit Gewinnen aus derselben Einkunftsart verrechnen, nicht mit dem Gehalt. Was im Jahr übrig bleibt, geht per Verlustvortrag in die Folgejahre — aber nur, wenn der Verlust überhaupt erklärt wurde. Die zwei häufigsten Fehler: gar nichts angeben, weil kein Gewinn da war, und Verluste nach Ablauf der Haltefrist eintragen, wo sie steuerlich nicht existieren.
Ein schlechtes Jahr hat einen einzigen Vorteil: Der Verlust ist etwas wert — aber nur, wenn du ihn erklärst.
Und genau daran scheitert es meistens. Wer keinen Gewinn hatte, denkt, es gebe nichts einzutragen. Das ist der teuerste Irrtum in diesem Bereich.
Die Grundregel#
Verluste aus Krypto sind Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23 EStG. Für sie gilt eine eigene Verrechnungsordnung:
- Verrechenbar mit Gewinnen derselben Art, also mit anderen privaten Veräußerungsgeschäften desselben Jahres. Dazu zählen auch Gewinne aus dem Verkauf anderer privater Wirtschaftsgüter, nicht nur Krypto.
- Nicht verrechenbar mit Arbeitslohn, Mieteinnahmen oder Kapitalerträgen aus der Anlage KAP. Der Bitcoin-Verlust senkt deine Lohnsteuer nicht.
Diese Trennung ist der Kern. Sie erklärt, warum ein Verlust im Jahr ohne Gewinne zunächst ins Leere läuft — und trotzdem nicht verloren ist.
Der Verlustvortrag#
Was im Jahr nicht verrechnet werden kann, stellt das Finanzamt gesondert fest und trägt es in die Folgejahre vor. Dort mindert es künftige Gewinne derselben Art — zeitlich unbegrenzt.
Praktisch heißt das: Der Verlust aus 2026 senkt die Steuer auf einen Gewinn in 2029, wenn dieser Gewinn steuerpflichtig ist.
Die Bedingung: Der Verlust muss in der Erklärung des Verlustjahres stehen. Nachträglich einen Verlustvortrag für ein Jahr geltend zu machen, in dem du gar nichts erklärt hast, ist mühsam bis aussichtslos. Deshalb der wichtigste Satz dieses Beitrags:
Gib das Verlustjahr an, auch wenn du sonst nichts zu erklären hättest.
Auch der Rücktrag in das Vorjahr ist bei privaten Veräußerungsgeschäften vorgesehen — ob er sich lohnt, hängt daran, ob es dort verrechenbare Gewinne gab.
Der zweite Fehler: Verluste jenseits der Haltefrist#
Hier wird es unangenehm symmetrisch.
Nach mehr als einem Jahr Haltedauer ist der Gewinn steuerfrei. Aus demselben Grund ist der Verlust steuerlich unbeachtlich. Wer nach zwei Jahren mit Minus verkauft, kann diesen Verlust nicht ansetzen.
Die Regel gilt in beide Richtungen, und das überrascht regelmäßig. Welche Tranche bei dir wann die Frist überschreitet, rechnet die Haltefrist-Übersicht aus.
Was das für die Reihenfolge bedeutet#
Daraus folgt eine Überlegung, die manche als Steuertrick verkaufen und die schlicht die Regel ist: Ein Verlust ist nur innerhalb des Jahres etwas wert. Wer eine deutlich im Minus stehende Position hält, deren Frist bald abläuft, verliert mit dem Fristablauf auch die Verrechenbarkeit.
Ob daraus ein Verkauf folgen sollte, ist eine Frage deiner Lage — und keine, die auf dieser Seite beantwortet wird. Es ist aber eine, die man kennen sollte, bevor die Frist verstreicht.
Sonderfälle, bei denen es schwierig wird#
Verlorene Coins, gehacktes Wallet, insolvente Börse. Das sind keine Veräußerungsgeschäfte — es fehlt der Verkauf. Ob und wie sich ein solcher Ausfall steuerlich abbilden lässt, ist umstritten und einzelfallabhängig. Wenn dich das betrifft, gehört das in fachkundige Hände; siehe Wann brauche ich einen Steuerberater? und, falls die Börse nicht auszahlt, Was tun, wenn die Börse nicht auszahlt.
Wertloser Coin, den niemand mehr kauft. Ohne Veräußerung kein Veräußerungsverlust. Ein Verkauf zu einem symbolischen Preis wird diskutiert, ist aber nichts, was man ungeprüft nachmacht.
Wo es hingehört#
In die Anlage SO, im selben Abschnitt wie die Gewinne — Verluste werden dort mit negativem Vorzeichen eingetragen, nicht in einem eigenen Formular. Welche Angaben je Vorgang nötig sind, steht in Bitcoin in der Steuererklärung.
Dieser Beitrag ist keine Steuerberatung. Er beschreibt die Systematik; was in deinem Fall gilt, sagt dir eine Steuerberaterin.