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16.09.2026 · 04:40 UTC
Wissen

Krypto-ETP und Steuer: die Lieferoption entscheidet

· 3 Min. Lesezeit

Kurz gesagt

Bei Krypto-ETPs gibt es in Deutschland zwei mögliche Behandlungen. Papiere, die physisch besichert sind und einen echten Auslieferungsanspruch in handelbarer Stückelung bieten, werden nach verbreiteter Auffassung wie ein Direktkauf behandelt — § 23 EStG, nach einem Jahr steuerfrei. Papiere ohne diese Lieferoption laufen als Kapitalerträge mit Abgeltungsteuer. Der Unterschied steht nicht auf der Produktseite, sondern im Prospekt.

Zwei Bitcoin-ETPs, derselbe Kurs, derselbe Gewinn nach zwei Jahren. Beim einen zahlst du keine Steuer, beim anderen rund ein Viertel.

Der Unterschied liegt in einem Satz im Wertpapierprospekt, den die wenigsten je gelesen haben.

Warum es überhaupt zwei Fälle gibt#

Zur Erinnerung, ausführlich steht es in Bitcoin oder ETF: In der EU gibt es keine echten Spot-Bitcoin-ETFs, sondern ETPs beziehungsweise ETNs — börsengehandelte Schuldverschreibungen, meist mit echten Coins hinterlegt.

Ein Wertpapier fällt normalerweise unter die Einkünfte aus Kapitalvermögen: Abgeltungsteuer von 25 Prozent, mit Solidaritätszuschlag rund 26,4 Prozent, dazu gegebenenfalls Kirchensteuer. Eine Haltefrist gibt es dort nicht.

Es gibt aber eine Ausnahme, und sie stammt vom Gold.

Die Xetra-Gold-Entscheidung#

Der Bundesfinanzhof hatte 2015 über ein physisch hinterlegtes Goldpapier zu entscheiden (Aktenzeichen VIII R 35/14). Das Ergebnis: Ein Wertpapier, das mit dem Gut hinterlegt ist und einen echten Anspruch auf Auslieferung dieses Gutes gewährt, wird steuerlich wie das Gut selbst behandelt — nicht wie eine Geldanlage.

Übertragen auf Krypto heißt das nach verbreiteter Auffassung: Ein ETP, das physisch besichert ist und dir die Coins tatsächlich herausgeben würde, folgt § 23 EStG. Also private Veräußerungsgeschäfte, nach einem Jahr steuerfrei — genau wie der Direktkauf.

Ein ETP ohne diesen Anspruch bleibt eine gewöhnliche Schuldverschreibung und wird wie ein Kapitalertrag besteuert.

Was die Lieferoption konkret verlangt#

Hier wird es genau, und die Genauigkeit ist der Punkt.

  • Physische Besicherung. Es müssen echte Coins hinterlegt sein, nicht nur ein Kursversprechen oder eine Absicherung über Derivate.
  • Ein Auslieferungsanspruch. Nicht „auf Wunsch prüfen wir das", sondern ein im Prospekt eingeräumter Anspruch.
  • In handelbarer Stückelung. Das ist die Hürde, an der es praktisch scheitert: Wenn die Auslieferung erst ab einer Stückzahl möglich ist, die ein Privatanleger nie erreicht, ist der Anspruch ein theoretischer.

Genau an diesem dritten Punkt trennen sich die Produkte, und genau er wird auf Produktseiten gern verkürzt dargestellt.

Wo du nachsiehst#

Nicht auf der Werbeseite und nicht bei deinem Broker.

  1. Das Basisinformationsblatt — das kurze Dokument, das dir vor dem Kauf ohnehin angezeigt wird.
  2. Der Wertpapierprospekt des Emittenten, Abschnitt zur Rückgabe oder Auslieferung. Such nach „Auslieferung", „Rücknahme" oder „redemption".
  3. Die Steuerhinweise des Emittenten. Manche Anbieter äußern sich ausdrücklich zur deutschen Behandlung ihrer Papiere — das ist ein Anhaltspunkt, aber keine verbindliche Auskunft.

Notier dir das Ergebnis samt Datum. Bei einem Verkauf in fünf Jahren willst du nicht rekonstruieren müssen, was 2026 im Prospekt stand.

Zwei Dinge, die dabei untergehen#

Die Bank führt keine Steuer für dich ab, wenn § 23 gilt. Bei Kapitalerträgen zieht die inländische Depotbank die Abgeltungsteuer automatisch ab. Fällt dein Papier unter § 23 EStG, tut sie das nicht — dann musst du selbst in die Anlage SO, siehe Bitcoin in der Steuererklärung. Es ist steuerfrei nach einem Jahr, aber es ist deine Aufgabe.

Verluste laufen in verschiedenen Töpfen. Ein Verlust aus einem § 23-Papier ist nur mit privaten Veräußerungsgewinnen verrechenbar, nicht mit Aktiengewinnen im Depot — und umgekehrt. Wer beides hält, hat zwei getrennte Rechnungen; die eine steht in Krypto-Verluste in der Steuererklärung.

Auch die 1.000-Euro-Grenze gilt nur auf der § 23-Seite, und sie ist eine Freigrenze, kein Freibetrag: der Unterschied.

Wie sicher ist das?#

Weniger sicher, als es hier klingt — und das gehört dazu.

Die BFH-Entscheidung erging zu Gold, nicht zu Kryptowährungen. Die Übertragung ist gut begründet und weit verbreitet, aber sie ist eine Übertragung. Für einzelne Produktgestaltungen kann die Finanzverwaltung anders entscheiden, und höchstrichterlich geklärt ist die Frage für Krypto-ETPs nicht.

Dazu kommt die Bewegung im Grundsätzlichen: Sollte die einjährige Haltefrist wie angekündigt fallen, verschwindet der Unterschied zwischen den beiden Produktarten von selbst. Was gilt und was bislang nur geplant ist, trennt Krypto-Steuer 2026.

Wenn an dieser Frage bei dir ein nennenswerter Betrag hängt, ist sie ein Musterfall für den Gang zur Kanzlei — siehe Wann brauche ich einen Steuerberater für Krypto?. Eine verbindliche Auskunft beim Finanzamt ist die andere Möglichkeit.

Und die Frage dahinter#

Die Steuer ist ein Kriterium, nicht das einzige. Ein ETP kannst du nicht überweisen, nicht selbst verwahren und nicht ausgeben — was dafür und dagegen spricht, steht in Bitcoin oder ETF.

Dieser Beitrag ist keine Steuerberatung.

Keine Anlageberatung. Dieser Text erklärt, wie etwas funktioniert — er sagt nicht, was du kaufen sollst. Alle Angaben ohne Gewähr.
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