Staking und Steuer in Österreich: nichts beim Zufluss, alles beim Verkauf
Echte Staking-Rewards sind in Österreich beim Zufluss keine Einkünfte. Dafür gelten sie mit Anschaffungskosten null: Beim späteren Verkauf werden 27,5 Prozent auf den ganzen Erlös fällig. Staking über eine Börse zählt mit, solange die Coins dir bleiben. Wird verliehen — auch wenn es Staking heißt —, ist es Überlassung und schon beim Zufluss steuerpflichtig. Bei Bitpanda ist Earn on Stablecoins laut eigener Beschreibung genau das.
Jeden Dienstag kommen ein paar Bruchteile Solana dazu, und die App nennt es „Rewards". Die Frage, die sich daraus ergibt, ist einfach: Muss ich das versteuern, jetzt oder später? Die Antwort in Österreich ist ungewöhnlich — und sie hängt an einem Wort, das Börsen gern großzügig verwenden.
Echtes Staking ist beim Zufluss steuerfrei und beim Verkauf voll steuerpflichtig. Was als Staking beworben wird, aber eigentlich Verleihen ist, wird schon beim Zufluss besteuert. Hier steht, wo die Grenze liegt, Stand 25. Oktober 2026. Eine Einordnung, keine Steuerberatung.
Für Bitcoin selbst stellt sich die Frage nicht: Bitcoin kennt kein Staking. Warum, steht in Staking mit Bitcoin.
Was das Gesetz sagt#
§ 27b Abs. 2 EStG zählt zwei Arten laufender Einkünfte aus Kryptowährungen auf: Entgelte für das Überlassen (Lending) und den Erwerb durch Transaktionsverarbeitung (Mining). Dann folgt die Ausnahme:
Keine laufenden Einkünfte stellen die erworbenen Kryptowährungen dar, wenn – die Leistung zur Transaktionsverarbeitung vorwiegend im Einsatz von vorhandenen Kryptowährungen besteht (Staking) …
Die zweite Hälfte steht in § 27a Abs. 4 Z 5 EStG: Für Staking-Rewards „ist für die erhaltenen Kryptowährungen von Anschaffungskosten von Null auszugehen".
Das Finanzministerium fasst beides in einem Satz zusammen: Im Zuflusszeitpunkt keine Besteuerung, aber Anschaffungskosten null, „wodurch im Zuge einer späteren Veräußerung der gesamte Wert der Kryptowährungen besteuert wird".
Was das in Euro heißt#
Das Beispiel aus den Einkommensteuerrichtlinien (Rz 6178r), mit den Zahlen von dort:
| Vorgang | Wert | Steuer |
|---|---|---|
| Staking-Reward fließt zu | 100 € | keine |
| Später verkauft für | 500 € | 27,5 % auf 500 € = 137,50 € |
Steuerpflichtig ist der ganze Erlös, nicht der Wertzuwachs seit dem Zufluss. Auch wenn der Kurs nach dem Zufluss fällt und du für 60 Euro verkaufst, sind 60 Euro Gewinn — kein Verlust von 40.
Der Vergleich zu Lending und Mining zeigt, warum das so gebaut ist:
| Staking | Lending | Mining | |
|---|---|---|---|
| Beim Zufluss | keine Steuer | 27,5 % auf den Wert | 27,5 % auf den Wert |
| Anschaffungskosten | null | Wert beim Zufluss | Wert beim Zufluss |
| Beim Verkauf | 27,5 % auf den ganzen Erlös | 27,5 % auf den Zuwachs seit Zufluss | 27,5 % auf den Zuwachs seit Zufluss |
Über alles gerechnet zahlst du dieselbe Steuer auf denselben Endbetrag — nur später, und nur, wenn du verkaufst. Wer Staking-Coins nie in Euro tauscht, zahlt nie. Bei Lending und Mining ist die Zuflusssteuer fällig, auch wenn der Coin danach auf null fällt. Mining ist ausführlich in Bitcoin-Mining und Steuern in Österreich, Lending in Krypto-Lending und Steuern.
Staking über eine Börse: zählt, solange die Coins dir bleiben#
Die meisten staken nicht mit eigener Node, sondern mit einem Klick in der App. Das ist laut Einkommensteuerrichtlinien (Rz 6178s) unschädlich, wenn die Börse „treuhändig" für dich staked und du dafür eine Gebühr zahlst.
Der Satz, auf den es ankommt: „Ausschlaggebend ist, dass hinsichtlich der eingesetzten Kryptowährungen kein Zuordnungswechsel an einen Dritten stattfindet." Gehören die Coins während des Stakings der Börse, ist es kein Staking mehr, sondern Überlassung.
| Merkmal | Staking im Sinn des Gesetzes | Überlassung (Lending) |
|---|---|---|
| Wem gehören die Coins währenddessen? | weiter dir | dem Plattformbetreiber oder Entleiher |
| Woher kommt der Ertrag? | aus dem Proof-of-Stake-Netzwerk | vom Entleiher |
| Name in der App | egal | egal — auch „Staking" |
| Steuer beim Zufluss | keine | 27,5 % |
Das Finanzministerium sagt es ausdrücklich: Werden Vorgänge, die tatsächlich Entgelte für die Überlassung sind, „als ‚staking' bezeichnet, fallen diese nicht unter die Ausnahmeregelung und führen daher bereits im Zuflusszeitpunkt zur Besteuerung". Dasselbe gilt für Liquidity Pools im DeFi, gleich ob sie „Staking" oder „Liquidity Mining" heißen (Rz 6178l).
Die Gebühr der Börse ändert nichts. Zieht sie ihre Provision direkt vom Reward ab, ist das laut Rz 6178s „steuerlich unbeachtlich": Was bei dir ankommt, gilt mit null Anschaffungskosten, ohne Abzug der Gebühr.
Was das für Bitpanda heißt#
Bitpanda bietet unter „Bitpanda Earn" zwei Produkte, die auf derselben Seite stehen und steuerlich auf verschiedenen Seiten der Grenze landen. Wir zitieren Bitpandas eigene Beschreibung; die Einordnung ist unsere, eine Aussage von Bitpanda zur österreichischen Steuer auf Staking haben wir nicht gefunden.
| Earn through Staking | Earn on Stablecoins | |
|---|---|---|
| Was Bitpanda schreibt | „Teilnahme an der Transaktionsvalidierung auf Proof-of-Stake-Blockchains"; die Coins bleiben in Bitpandas Verwahrung | „Durch das Verleihen von E-Geld-Token an Bitpanda geht das Eigentum an den Assets für die Dauer der Earn-Transaktion auf Bitpanda über" |
| Coins | z. B. ETH, SOL, ADA | USDC, EURCV |
| Gebühr | 20 % der Rewards, vorab abgezogen | — |
| Einordnung | Staking: Zufluss steuerfrei, Anschaffungskosten null | Überlassung: laufende Einkünfte, 27,5 % beim Zufluss |
Bei Earn on Stablecoins steht der Zuordnungswechsel wörtlich in Bitpandas Text. Damit ist es nach der Logik der Richtlinien Lending. Weil Bitpanda als inländischer Schuldner die Erträge gutschreibt, ist es nach § 93 Abs. 2 Z 3 EStG zum Abzug verpflichtet — ob und wie das in deiner Abrechnung erscheint, haben wir nicht geprüft. Bitpanda selbst nennt das Produkt „nicht reguliert" und ohne Einlagenschutz.
Ein drittes Produkt ist offen: „Passive Earn" schreibt Rewards auf Coins gut, die du nicht aktiv stakst. Ob dabei ein Zuordnungswechsel stattfindet, lässt sich aus Bitpandas Seite nicht ablesen. Wer es nutzt, fragt nach — oder prüft die Produktbedingungen, die wir nicht lesen konnten.
Bei Kraken gibt es im EWR laut eigener Hilfe „Opt-in-Prämien" nur für Bitcoin. Bitcoin hat kein Proof of Stake, eine Belohnung darauf kann also nicht aus Staking im Sinn des Gesetzes stammen. Wie Kraken sie erzeugt und wie sie einzuordnen ist, haben wir nicht geprüft — vor der Erklärung klären.
Zwei Sonderfälle: Altvermögen und Token#
Altvermögen staken macht die Rewards zu Neuvermögen. Die Coins, die du vor dem 1. März 2021 gekauft hast, bleiben steuerfrei; was sie an Rewards abwerfen, gilt laut Finanzministerium „jedenfalls als Neuvermögen". Die Richtlinien bestätigen in Rz 6103k: „Die Altvermögenseigenschaft der bisherigen Kryptowährungen bleibt erhalten." Ob ein Kaufdatum noch Altvermögen ist, zeigt der Haltefrist-Rechner.
Token sind grundsätzlich kein Staking. Die Richtlinien gehen davon aus, „dass Token keine Einkünfte aus Staking … vermitteln können" (Rz 6178s). Gemeint sind Token auf fremden Blockchains, nicht die Coins eines eigenen Proof-of-Stake-Netzes.
Nach derselben Logik wie Staking behandelt das Gesetz Airdrops, Bounties für Kleinigkeiten wie das Teilen eines Beitrags und Hardforks: kein Zufluss, Anschaffungskosten null.
Der gleitende Durchschnitt und die Rewards#
Österreich rechnet Anschaffungskosten je Wallet mit dem gleitenden Durchschnittspreis (§ 2 KryptowährungsVO). Rewards mit null Anschaffungskosten gehen in diesen Durchschnitt ein — und ziehen ihn nach unten.
Ein Beispiel mit runden Zahlen: 10 Coins für 1.000 Euro gekauft, Durchschnitt 100 Euro. Ein Jahr Staking bringt 0,5 Coins mit Anschaffungskosten null. Danach liegen 10,5 Coins mit zusammen 1.000 Euro Anschaffungskosten in der Wallet, der Durchschnitt sinkt auf rund 95,24 Euro. Jeder spätere Verkauf aus dieser Wallet hat damit einen etwas höheren Gewinn.
Das ist unsere Ableitung aus Gesetz und Verordnung, kein Beispiel des Ministeriums. Bei einer Börse, die die KESt abzieht, rechnet sie das für dich; bei einer ausländischen machst du es selbst.
Wo es in die Erklärung gehört#
| Vorgang | Beilage E1kv 2025 |
|---|---|
| Staking-Reward fließt zu | nichts einzutragen |
| Verkauf von Staking-Coins mit Gewinn | Kennzahl 173 mit KESt-Abzug, 174 ohne |
| Lending-Ertrag, auch „Staking" genannter | Kennzahl 171 mit KESt-Abzug, 172 ohne |
Das Formular nennt Staking nicht ausdrücklich; die Zuordnung folgt daraus, dass echtes Staking keine laufenden Einkünfte sind. Überschüsse und Verluste trägst du getrennt ein, nicht saldiert. Die übrigen Kennzahlen stehen in Bitcoin in der Steuererklärung.
Was du aufschreiben solltest: Datum und Menge jedes Rewards, auf welcher Wallet oder bei welcher Börse, und welches Produkt es war. Gerade die letzte Zeile entscheidet bei Börsen mit mehreren „Earn"-Produkten, ob 171 oder gar nichts. Wann sich ein Programm dafür lohnt: Krypto-Steuer-Software für Österreich.
Wenn du es kurz willst#
Echtes Staking: beim Zufluss nichts, beim Verkauf 27,5 Prozent auf den ganzen Erlös. Was „Staking" heißt, aber die Coins jemand anderem gibt, ist Lending: 27,5 Prozent sofort. Die Börse darf für dich staken, solange die Coins deine bleiben. Und Staking-Coins tauschen ist kein Verkauf — was beim Tausch mit den Anschaffungskosten passiert, steht in Krypto tauschen in Österreich.
Stand 25.10.2026. Gesetzestext laut RIS: EStG § 27a Abs. 4 Z 5, § 27b Abs. 2, § 93 Abs. 2 Z 3; KryptowährungsVO BGBl. II Nr. 455/2022, §§ 2 und 4. Einkommensteuerrichtlinien 2000, Rz 6103k, 6178k, 6178l, 6178r und 6178s (Findok, Fassungen gültig ab 13.03.2024 bzw. 21.04.2026). Finanzministerium: Seite zur steuerlichen Behandlung von Kryptowährungen (Stand 01.01.2026); Beilage E1kv 2025 (Version vom 27.06.2025). Bitpanda: Seite „Bitpanda Staking" und Kostendokument 4.0.0 vom 08.07.2026; Staking-Produktbedingungen nicht gelesen, Hilfe nicht erreichbar. Kraken: Hilfe-Artikel zur Lizenzierung (30.09.2026). Alle abgerufen am 25.10.2026. Keine Steuerberatung.