Bitcoin-Mining und Steuern in Österreich: besteuert wird schon beim Zufluss
Geminte Bitcoin sind in Österreich laufende Einkünfte nach § 27b Abs. 2 Z 2 EStG: 27,5 Prozent auf den Euro-Wert im Moment des Zuflusses, nicht erst beim Verkauf. Dieser Wert ist zugleich dein Kaufpreis für später. Strom und Gerät darfst du privat nicht abziehen, außer mit der Regelbesteuerungsoption. Geht das Mining über Vermögensverwaltung hinaus, ist es gewerblich: dann gilt der normale Tarif, Kosten zählen als Betriebsausgaben.
Das Gerät läuft, der Pool zahlt aus, und auf der Wallet kommen alle paar Tage ein paar tausend Satoshi an. Steuerlich ist das kein Kauf — und genau daran scheitern die meisten Rechnungen.
Wer kauft, zahlt Steuer erst beim Verkauf. Wer mined, zahlt schon, wenn die Bitcoin ankommen. Die Regeln für Kauf und Verkauf stehen in Bitcoin und Steuern in Österreich, die Frage, ob sich das Gerät überhaupt rechnet, in Lohnt sich Bitcoin-Mining zu Hause?. Hier geht es nur um das dazwischen.
Was das Gesetz unter Mining versteht#
Seit 1. März 2022 regelt § 27b EStG die Einkünfte aus Kryptowährungen. Er kennt zwei Arten: laufende Einkünfte (Abs. 2) und realisierte Wertsteigerungen (Abs. 3), also Verkäufe.
Mining steht bei den laufenden Einkünften, in Z 2: der Erwerb von Kryptowährungen „durch einen technischen Prozess, bei dem Leistungen zur Transaktionsverarbeitung zur Verfügung gestellt werden".
Das Finanzministerium ergänzt zwei Punkte, die oft fehlen: Es ist egal, ob die Bitcoin neu geschaffen werden oder als Transaktionsgebühr aus dem Block stammen — beides ist Mining. Und auch das Betreiben einer Masternode kann zu laufenden Einkünften führen.
Wann die Steuer entsteht und wie viel#
Im Zuflusszeitpunkt, mit 27,5 Prozent. Bemessungsgrundlage ist der Euro-Wert der Bitcoin in diesem Moment.
Welcher Kurs gilt, regelt § 4 KryptowährungsVO in einer festen Reihenfolge: zuerst der Kurs einer Kryptowährungsbörse, dann der eines Händlers, zuletzt eine anerkannte Kursliste im Netz. Wer sich für eine Quelle entscheidet, bleibt dabei — die Verordnung nennt das Bewertungsstetigkeit.
Für Pool-Auszahlungen gibt es eine Vereinfachung, die kaum jemand kennt. Fließt dir öfter als dreimal im Monat etwas zu, darfst du jeden Zufluss mit dem Tagesendkurs am Monatsersten bewerten (§ 4 Abs. 2). Statt hundert Kursen brauchst du dann zwölf.
Ob bei einem Pool die Gutschrift im Pool-Konto oder erst die Auszahlung auf deine Wallet als Zufluss zählt, steht weder im Gesetz noch auf der Seite des Finanzministeriums ausdrücklich. Die Einkommensteuerrichtlinien knüpfen laut Fachliteratur an die Verfügungsmacht an — den Originaltext haben wir nicht geprüft.
Der Zuflusswert ist dein Kaufpreis#
Das ist die gute Nachricht in der Regel: Der Wert beim Zufluss gilt zugleich als Anschaffungskosten (§ 4 Abs. 1 KryptowährungsVO). Was du einmal als Einkommen versteuert hast, wird beim Verkauf nicht noch einmal besteuert.
Ein Rechenbeispiel mit runden Zahlen:
| Vorgang | Wert | Steuer (27,5 %) |
|---|---|---|
| Zufluss aus dem Pool | 150 € | 41,25 € |
| später verkauft für | 200 € | auf 50 € Gewinn: 13,75 € |
| zusammen | 55,00 € — genau 27,5 % von 200 € |
Fällt der Kurs stattdessen und du verkaufst für 100 Euro, entsteht ein Verlust von 50 Euro. Die 41,25 Euro vom Zufluss bleiben trotzdem fällig. Den Verlust kannst du aber im selben Jahr mit anderen Kapitaleinkünften ausgleichen — auch mit den Mining-Erträgen selbst, denn beide stehen im Formular im selben Abschnitt für den Verlustausgleich.
Liegen gekaufte und geminte Bitcoin auf derselben Wallet, verschmelzen ihre Anschaffungskosten zum gleitenden Durchschnittspreis (§ 2 KryptowährungsVO). Wer beides getrennt sehen will, trennt es auf zwei Wallets.
Strom und Gerät: privat nicht absetzbar#
Hier liegt der Punkt, der die Rechnung für private Miner kippt. Für Einkünfte mit dem Sondersteuersatz von 27,5 Prozent gilt ein Abzugsverbot. Das Finanzministerium nennt die Beispiele selbst: Stromkosten und Hardwareanschaffungen dürfen nicht abgezogen werden.
Du versteuerst also den vollen Zuflusswert, auch wenn der Strom mehr gekostet hat. Wie oft das der Fall ist, steht in Lohnt sich Bitcoin-Mining zu Hause? — bei Haushaltsstrompreisen fast immer.
Die einzige Ausnahme ist die Regelbesteuerungsoption (§ 27a Abs. 5 EStG). Wer sie beantragt, dem rechnet das Finanzamt die Kapitaleinkünfte zum normalen Tarif statt mit 27,5 Prozent. Bei Krypto-Einkünften sind dann laut BMF und Ausfüllhilfe zur E1kv auch die zugehörigen Aufwendungen abziehbar — bei anderen Kapitaleinkünften nicht.
Der Haken: Die Option gilt nur für alle Einkünfte mit Sondersteuersatz zusammen, also auch für Dividenden und Aktiengewinne. Sie lohnt sich nur, wenn dein persönlicher Tarif niedrig ist.
Privat oder gewerblich#
Die 27,5 Prozent gelten nur, solange das Mining nach Art und Umfang nicht über reine Vermögensverwaltung hinausgeht. Darüber sind es Einkünfte aus Gewerbebetrieb — so steht es beim Finanzministerium.
Eine Zahl, ab der das gilt, gibt es nicht. Die Einkommensteuerrichtlinien (Rz 5432a) nennen laut Steuerberatern Anhaltspunkte, die nach dem Gesamtbild beurteilt werden; im Original haben wir die Randzahl nicht nachgelesen:
| Spricht für Gewerbe | Spricht für Vermögensverwaltung |
|---|---|
| teure, umfangreiche Spezialhardware, oft auf Kredit | ein einzelnes Gerät, aus Erspartem |
| Kühlanlagen, Umbauten an Strom und Schallschutz | Betrieb im vorhandenen Raum |
| angemietete Stellfläche bei Dritten | eigene Wohnung oder eigenes Haus |
| angestelltes Personal | du allein |
| eigener Strombezugsvertrag für das Mining | normaler Haushaltstarif |
Was sich im Gewerbe ändert:
| Privat | Gewerblich | |
|---|---|---|
| Steuersatz | 27,5 % | progressiver Tarif, bis 55 % |
| Strom, Gerät, Abschreibung | nicht abziehbar | Betriebsausgaben |
Wichtig für die Suche nach „Mining Gewerbe": Ein Gewerbebetrieb im Sinn des Steuerrechts ist nicht dasselbe wie ein Gewerbeschein. Ob du für dein Mining eine Gewerbeberechtigung brauchst und welche Sozialversicherung dann greift, haben wir nicht geprüft — das ist eine Frage an die Wirtschaftskammer oder die Steuerberatung.
Umsatzsteuer fällt nicht an. Bitcoin-Mining unterliegt laut Finanzministerium mangels identifizierbarem Leistungsempfänger nicht der Umsatzsteuer.
Pool, Cloud, Staking: was jeweils gilt#
| Form | Einordnung | Stand der Quelle |
|---|---|---|
| Solo-Mining | laufende Einkünfte, § 27b Abs. 2 Z 2 | Gesetz und BMF |
| Pool-Mining | wie Solo, besteuert je Auszahlung | laut Fachliteratur Rz 5432a; BMF nennt Pools nicht eigens |
| Cloud-Mining | laut Fachliteratur wie Mining | BMF-Seite erwähnt es nicht — nicht geprüft |
| Liquidity Mining | kein Mining, sondern Überlassung, Z 1 | BMF |
| Staking | keine laufenden Einkünfte, Anschaffungskosten null | Gesetz und BMF |
Liquidity Mining hat mit Mining nur den Namen gemeinsam. Du stellst Coins in einen Pool und bekommst dafür ein Entgelt — das ist Überlassung, wie beim Lending, und ebenfalls 27,5 Prozent beim Zufluss.
Staking läuft genau umgekehrt. Dort wird beim Zufluss nichts besteuert, dafür setzt das Gesetz die Anschaffungskosten mit null an: Beim Verkauf ist der ganze Erlös Gewinn. Bitcoin selbst kennt kein Staking — warum, steht in Staking mit Bitcoin.
Beim Cloud-Mining kommt eine zweite Frage vor der steuerlichen: Viele Angebote sind Betrug. Was dabei auffällt, steht in Bitcoin-Betrug erkennen.
Wo es in die Erklärung gehört#
Österreichische Anbieter ziehen bei Verkäufen die Kapitalertragsteuer ab. Bei Pool-Auszahlungen ist das in der Regel nicht so: Die großen Bitcoin-Pools sitzen nicht in Österreich. Dann erklärst du selbst.
Wo du es findest: Beilage E1kv, Abschnitt 1.3.5 „Einkünfte aus Kryptowährungen". Laufende Einkünfte, ausdrücklich „insb. aus der Überlassung von Kryptowährungen und Mining", gehören in Kennzahl 172, wenn keine KESt abgezogen wurde, und in 171, wenn doch. Manche Ratgeber erklären 171 und 172 als inländisch und ausländisch — im Formular 2025 steht „mit" und „ohne KESt-Abzug".
Spätere Gewinne aus dem Verkauf stehen in 173 oder 174, Verluste in 175 oder 176, jeweils getrennt und nicht saldiert. Wie die übrige Erklärung aussieht, steht in Bitcoin in der Steuererklärung.
Was du aufschreiben solltest#
| Angabe | Warum |
|---|---|
| Datum jedes Zuflusses | Zuflusszeitpunkt, oder Monat für die Vereinfachung |
| Menge in BTC | Grundlage für jede Bewertung |
| Kurs und Kursquelle | Bewertungsstetigkeit nach § 4 KryptowährungsVO |
| Wallet oder Adresse | gleitender Durchschnittspreis gilt je Wallet |
| Abrechnungen des Pools | Beleg, falls das Finanzamt nachfragt |
| Strom- und Gerätekosten | für Regelbesteuerung oder Gewerbe nötig |
Bei täglichen Auszahlungen ist das ohne Export kaum zu führen. Wann ein Programm dafür sinnvoll ist, steht in Krypto-Steuer-Software für Österreich.
Für Bitcoin, die du vor dem 1. März 2021 gemined hast, gilt die Stichtagsregel für Altvermögen; ob ein Datum darunterfällt, zeigt der Haltefrist-Rechner. Wie diese frühen Erträge damals zu behandeln waren, haben wir nicht geprüft.
Zum Schluss, deutlich gesagt#
Alle Angaben nach Gesetzestext und der Seite des Finanzministeriums, abgerufen am 20. Oktober 2026, sowie dem Formular E1kv für 2025. Dieser Text ist eine Einordnung, keine Steuerberatung. Sobald Spezialhardware, Fremdfinanzierung oder ein eigener Stromvertrag im Spiel sind, ist die Grenze zum Gewerbe nah — und die Beratung kostet weniger als der Fehler.